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   VGH Bayern, 30.08.2006 - 7 CE 06.2068   

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https://dejure.org/2006,32463
VGH Bayern, 30.08.2006 - 7 CE 06.2068 (https://dejure.org/2006,32463)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30.08.2006 - 7 CE 06.2068 (https://dejure.org/2006,32463)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30. August 2006 - 7 CE 06.2068 (https://dejure.org/2006,32463)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Klassenbildung - Jahrgangsübergreifende Klassenbildung in der Grundschule

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2007, 531
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • VGH Bayern, 31.03.1999 - 7 ZE 99.12
    Auszug aus VGH Bayern, 30.08.2006 - 7 CE 06.2068
    Dem Gericht ist lediglich hinsichtlich der Schulorganisation und der Personalbewirtschaftung verwehrt, sein Ermessen an die Stelle des Ermessens der Schulaufsichtsbehörde zu setzen (vgl. BayVGH vom 22.10.1979 BayVBl 1980, 244/245; vom 7.12.1992 NVwZ-RR 1993, 355/356; vom 31.3.1999 Az. 7 ZE 99.12).

    Im Bereich der Schulorganisation werden die Grundrechte der Schüler (Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 101 BV) und Eltern (Art. 6 Abs. 2 GG; Art. 126 Abs. 1 BV) nämlich durch die staatliche Schulaufsicht (Art. 7 Abs. 1 GG; Art. 130 BV) begrenzt; die organisatorische Gliederung der Schule gehört grundsätzlich in den der elterlichen Bestimmung entzogenen staatlichen Gestaltungsbereich (vgl. BayVGH vom 22.10.1979 BayVBl 1980, 244/245; vom 10.11.1981 BayVBl 1982, 211/212; vom 7.12.1992 NVwZ-RR 1993, 355/356; vom 31.3.1999 Az. 7 ZE 99.12 jeweils m.w.N.).

  • VG Cottbus, 03.11.2016 - 1 L 473/16

    Zusammenlegung von Parallelklassen

    Dieser staatliche Gestaltungsbereich ist der elterlichen Bestimmung grundsätzlich entzogen, auch die Grundrechte der Schüler stehen unter diesem Vorbehalt (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19. August 2015 - 1 BvR 2388/11 -, juris Rn. 18; Bayerischer VGH, Beschluss vom 30. August 2006 - 7 CE 06.2068 -, juris Rn. 15; Beschluss vom 21. Dezember 1989 - 7 CE 89.3102 -, juris Rn. 13; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 9. September 2013 - 2 ME 274/13 -, juris Rn. 13; VG Greifswald, Beschluss vom 25. August 1999 - 4 B 1774/99 -, juris Rn. 8 ff.).

    Dies ist der Fall, wenn sich die getroffene Maßnahme als willkürlich erweist (Art. 3 Abs. 1 GG) oder - was vorliegend weder ersichtlich noch von der Antragstellerin vorgetragen worden ist - andere durch die Verfassung eingeräumte Rechtspositionen der Schüler oder Eltern unverhältnismäßig beeinträchtigt (z.B. wenn der Bildungsanspruch des Schülers wegen überfüllter Klassen nicht mehr erfüllt werden kann, vgl. Avenarius, Schulrecht, 8. Auflage 2010, Kap. 16 Anm. 337, oder Gefahren für die körperliche Unversehrtheit des Schülers drohen, vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. April 1995 - 19 B 765/95 -, NVwZ-RR 1995, 666; im Ergebnis ebenso: Bayerischer VGH Beschluss vom 7. Dezember 1992 - 7 CE 92.3287 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 30. August 2006 - 7 CE 06.2068 -, juris Rn. 15; VG Greifswald, Beschluss vom 25. August 1999 - 4 B 1774/99 -, juris Rn. 11/12, die auf eine "unzumutbare" Beeinträchtigung der Schüler- oder Elternrechte abstellen).

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